Artikel-Informationen
erstellt am:
28.10.2025
Die Kammer kommt nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Eilbedürftigkeit summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Recht erfolgt ist.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung vor. Nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG u.a. Ausnahmen zulassen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf (§ 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Nach Einschätzung der Kammer ist die Prognose des Antragsgegners nicht zu beanstanden, wonach im vorliegenden Fall ohne die erteilte Ausnahmegenehmigung ein ernstlicher wirtschaftlicher Schaden droht. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, lägen - so die Kammer - nach summarischer Prüfung ebenfalls vor. Der Antragsgegner habe mögliche Alternativen geprüft und überzeugend dargelegt, weshalb diese im Einzelnen nicht in Betracht kommen.
Auch im Übrigen sei die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten worden.
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28.10.2025